The principle of 'lawfulnes' laid down in the constitution requires public administration to be regulated by parliamentary laws and to be monitored by the courts. Hinnerk Wißmann shows that fundamental rights in particular form a convincing basis from the perspective of the constitutional system and legal history for a corresponding comprehensive, formally rational distribution of state functions. In this case, the administration's 'independence' is the functional and the legal abutment of this basic order. Its managerial function can frequently not even be reconstructed in a model as an 'application' of laws. This means that the lawfulness of the administration must be developed further into a differentiating controlling and monitoring association. In doing so, it will be impossible to do without blanket clauses as a special type of regulation.
Der Verfassungsgrundsatz der 'Gesetzmäßigkeit' verlangt, daß die öffentliche Verwaltung durch Parlamentsgesetze gesteuert und durch Gerichte kontrolliert wird. Die Untersuchung von Wißmann zeigt zunächst, wie sich das Verhältnis von Gesetz, Freiheit und 'guter policey' seit dem Ausgang des Mittelalters entwickelt hat. Für die Verfassungsordnung des Grundgesetzes folgt daraus, daß insbesondere die Grundrechte - gegen die Tendenz ihrer Diversifizierung in Sonderdogmatiken - den überzeugenden Ausgangspunkt einer entsprechenden übergreifenden, förmlich-rationalen Aufgabenteilung der Staatsfunktionen bilden. Verfassungsrechtlich gefordert ist dabei ein hinreichendes Maß an inhaltlicher Bestimmtheit, die die Vorhersehbarkeit wie den Nachvollzug von Verwaltungsentscheidungen ermöglicht, nicht hingegen eine maximale Standardisierung der Regelungen.
Die 'Eigenständigkeit' der Verwaltung ist das funktional sowie rechtlich vorausgesetzte Widerlager der Gesetzesbindung. Ihre Gestaltungsaufgabe kann vielfach nicht einmal im Modell als 'Anwendung' von Gesetzen rekonstruiert werden. Daher muß die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu einem differenzierten Steuerungs- und Kontrollverbund weiterentwickelt werden. Dabei kann auf Generalklauseln als Regelungstypus nicht verzichtet werden. Sie sichern in vielen Sachbereichen die Rückbindung an gesetzliche Aufgabenbestimmungen und gewährleisten zugleich die Offenheit für die Weiterentwicklung der Verwaltungstätigkeit wie eine wirksame Kontrolle der Verwaltung durch die Gerichte.